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§ 6 FH-GuK-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.6.2008

Mindestanforderungen an die Lehrenden

§ 6.

(1) Als Lehrende der berufs- und pflegespezifischen Teile der theoretischen Ausbildung in einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind, vorbehaltlich Abs. 2, Personen heranzuziehen, die

  1. 1. eine Berufsberechtigung für die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege nachweisen können,
  2. 2. eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege nachweisen können und
  3. 3. pädagogisch-didaktisch für die Vermittlung dieser Ausbildungsinhalte geeignet sind.

(2) Als Lehrende für die berufs- und pflegespezifischen Teile der theoretischen Ausbildung im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpflege und der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege sind Personen heranzuziehen, die

  1. 1. über die Berechtigung zur Ausübung der entsprechenden Spezialaufgabe verfügen,
  2. 2. eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der entsprechenden Spezialaufgabe nachweisen können und
  3. 3. pädagogisch-didaktisch für die Vermittlung dieser Ausbildungsinhalte geeignet sind.

(3) Die Lehrenden der medizinischen Teile der theoretischen Ausbildung in einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege müssen die Ausbildung als Arzt/Ärztin, im pharmakologischen Fachbereich als Arzt/Ärztin oder Apotheker/-in, abgeschlossen haben und pädagogisch-didaktisch für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeignet sein.

(4) Darüber hinaus können als Lehrende in einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer einschlägigen Qualifikation, Berufserfahrung und pädagogisch-didaktischen Eignung besonders für die Vermittlung spezieller Teile der theoretischen Ausbildung geeignet sind.

Schlagworte

Gesundheitspflege, Kinderpflege, Apothekerin

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20005853

Dokumentnummer

NOR40099157

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