Mindestanforderungen an die Lehrenden
§ 6.
(1) Als Lehrende der berufs- und pflegespezifischen Teile der theoretischen Ausbildung in einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind, vorbehaltlich Abs. 2, Personen heranzuziehen, die
- 1. eine Berufsberechtigung für die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege nachweisen können,
- 2. eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege nachweisen können und
- 3. pädagogisch-didaktisch für die Vermittlung dieser Ausbildungsinhalte geeignet sind.
(2) Als Lehrende für die berufs- und pflegespezifischen Teile der theoretischen Ausbildung im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpflege und der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege sind Personen heranzuziehen, die
- 1. über die Berechtigung zur Ausübung der entsprechenden Spezialaufgabe verfügen,
- 2. eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der entsprechenden Spezialaufgabe nachweisen können und
- 3. pädagogisch-didaktisch für die Vermittlung dieser Ausbildungsinhalte geeignet sind.
(3) Die Lehrenden der medizinischen Teile der theoretischen Ausbildung in einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege müssen die Ausbildung als Arzt/Ärztin, im pharmakologischen Fachbereich als Arzt/Ärztin oder Apotheker/-in, abgeschlossen haben und pädagogisch-didaktisch für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeignet sein.
(4) Darüber hinaus können als Lehrende in einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer einschlägigen Qualifikation, Berufserfahrung und pädagogisch-didaktischen Eignung besonders für die Vermittlung spezieller Teile der theoretischen Ausbildung geeignet sind.
Schlagworte
Gesundheitspflege, Kinderpflege, Apothekerin
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017
Gesetzesnummer
20005853
Dokumentnummer
NOR40099157
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