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§ 5 FH-GuK-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.6.2008

2. Abschnitt

Mindestanforderungen an die Ausbildungspartner Mindestanforderungen an die Studierenden

§ 5.

Voraussetzung für die Aufnahme in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist die für die Ausübung des Berufs erforderliche berufsspezifische und gesundheitliche Eignung sowie die Vertrauenswürdigkeit. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in einem standardisierten Aufnahmeverfahren zu überprüfen.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20005853

Dokumentnummer

NOR40099156

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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