2. Abschnitt
Mindestanforderungen an die Ausbildungspartner Mindestanforderungen an die Studierenden
§ 5.
Voraussetzung für die Aufnahme in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist die für die Ausübung des Berufs erforderliche berufsspezifische und gesundheitliche Eignung sowie die Vertrauenswürdigkeit. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in einem standardisierten Aufnahmeverfahren zu überprüfen.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017
Gesetzesnummer
20005853
Dokumentnummer
NOR40099156
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