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§ 3 FH-GuK-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.6.2008

Gestaltung der Ausbildung – fachliche Grundsätze

§ 3.

(1) Die Gestaltung der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege hat auf Grundlage der fachlichen Grundsätze gemäß Abs. 2 zu erfolgen.

(2) Die Gesundheits- und Krankenpflege ist eine personen- und bevölkerungsorientierte Dienstleistung, deren Angebot sich an den verändernden Gesundheitsbedürfnissen, bezogen auf das Gesundheits-, Krankheits- und Pflegespektrum sowie an den Pflegeverläufen orientiert. Die Gesundheits- und Krankenpflege

  1. 1. wendet sich an verschiedene Zielgruppen, an kranke und gesunde Menschen aller Altersstufen wie Säuglinge, Kinder, Jugendliche, Erwachsene und ältere Menschen, an Menschen mit vorübergehenden oder dauerhaften Funktionsbeeinträchtigungen oder Schädigungen, an Familien und familienähnliche Lebensgemeinschaften sowie an Gemeinden und die Bevölkerung insgesamt;
  2. 2. orientiert sich am Pflegebedarf und der Pflegebedürftigkeit der jeweiligen Zielgruppen in den unterschiedlichen Alters- und Entwicklungsstufen sowie Lebensphasen;
  3. 3. wirkt gesundheitsfördernd, präventiv, kurativ, rehabilitativ, unterstützend, begleitend und palliativ;
  4. 4. bewältigt neben unmittelbar patienten-, klienten- und kundenbezogenen Aufgaben (primäres Aufgabenfeld) auch organisatorische (sekundäres Aufgabenfeld) und gesellschaftsbezogene Aufgaben (tertiäres Aufgabenfeld);
  5. 5. wird bei akuten oder chronischen Gesundheitsproblemen sowie bei somatischen oder psychischen Beschwerden insbesondere stationär, teilstationär, ambulant und mobil tätig;
  6. 6. ist durch eine ganzheitliche Sichtweise charakterisiert, die dazu führt, dass sich pflegerische und therapeutische Strategien und Interventionen auf physische, psychische, emotionale, soziokulturelle und wirtschaftliche Bedürfnisse, Gegebenheiten, Aspekte, Lebensweisen und Präferenzen der jeweiligen Zielgruppe und deren Umfeld beziehen sowie religiöse und spirituelle Bedürfnisse respektieren;
  7. 7. berücksichtigt und nutzt den Beziehungsaspekt zwischen Individuum und Pflegeperson. Zuwendung, Wertschätzung, Empathie und Intuition werden bewusst eingesetzt, um insbesondere die Entfaltung von Ressourcen zu ermöglichen, den Genesungsprozess positiv zu beeinflussen und um die Situationsbewältigung zu unterstützen;
  8. 8. erfolgt in intra- und interprofessioneller Zusammenarbeit mit Angehörigen von Gesundheitsberufen, Sozialbetreuungsberufen und anderen Berufen;
  9. 9. sichert bei der Zusammenarbeit mit Laienbetreuern/-innen die Pflegequalität;
  10. 10. findet konzept- und theoriegeleitet anhand wissenschaftlicher Erkenntnisse und fachlicher Grundsätze statt.

Schlagworte

Gesundheitspflege, Gesundheitspektrum, Krankheitssprektrum, Altersstufe, Laienbetreuerin

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20005853

Dokumentnummer

NOR40099154

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