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§ 6 Heb-EWRV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.2007

Erworbene Rechte – Tschechische Republik und Slowakei

§ 6

Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von der früheren Tschechoslowakei ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme anzuerkennen, sofern

  1. 1. sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 1. Jänner 1993 begonnen wurde,
  2. 2. von der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik oder der Slowakei bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung des Hebammenberufs im tschechischen bzw. slowakischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage für die Tschechische Republik bzw. die Slowakei angeführte Ausbildungsnachweis, und
  3. 3. eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der Hebamme in der Tschechischen Republik oder der Slowakei ausgeübt hat

    (Artikel 23 Abs. 3 Richtlinie 2005/36/EG ).

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