3a. Abschnitt
Ausbildungsnachweise – Vereinigtes Königreich
§ 14c.
Die §§ 3, 4 und 10a sowie der 3. Abschnitt gelten auch für im Vereinigten Königreich Großbritanniens und Nordirlands vor dem 1. Jänner 2021 ausgestellte Ausbildungsnachweise.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024
Gesetzesnummer
20005849
Dokumentnummer
NOR40259694
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)