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§ 10b ZÄ-EWRV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.1.2024

3a. Abschnitt

Fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise in der Kieferorthopädie Fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG

§ 10b.

Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind die in der Anlage 2 für das jeweilige Land angeführten fachzahnärztlichen Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen EWR-Vertragsstaats bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden (Artikel 21 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Nummer 5.3.3 Richtlinie 2005/36/EG ).

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

20005847

Dokumentnummer

NOR40259662

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