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§ 10a ZÄ-EWRV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.6.2009

Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise – Weitermigration

§ 10a

Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von Italien, von Spanien, von der ehemaligen Tschechoslowakei bzw. von Rumänien ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise gemäß §§ 7, 8, 9 bzw. 10 anzuerkennen, sofern

  1. 1. sie in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach den entsprechenden Bestimmungen des Artikels 37 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt wurden und
  2. 2. eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin ausgeübt hat

    (Artikel 23 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 37 Richtlinie 2005/36/EG ).

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