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§ 8 GEEVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.2008

Kennzeichnung

§ 8

(1) Jede Gewebe bzw. Zellen enthaltende Packung ist zum Zeitpunkt der Entnahme zu kennzeichnen. Die Primärverpackung für Gewebe bzw. Zellen muss den Spendercode gemäß § 5 Abs. 6 GSG und Angaben über die Art der Gewebe bzw. Zellen aufweisen.

(2) Ist die Packung groß genug, muss sie neben den in Abs. 1 genannten auch folgende Angaben tragen:

  1. 1. Datum (und möglichst Uhrzeit) der Spende,
  2. 2. Warnung vor Gefährdungspotenzial,
  3. 3. Art verwendeter Zusätze,
  4. 4. bei autologen Spenden die Aufschrift „Nur zur autologen Verwendung“,
  5. 5. bei Direktspenden ist der Empfängercode zu nennen.

    Kann eine dieser Informationen nicht auf der Primärverpackung angegeben werden, so ist sie auf einem gesonderten Blatt anzugeben, das der Primärverpackung untrennbar beizufügen ist.

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