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§ 17 Fachinformationsverordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2008

Auswirkungen auf die Verkehrstüchtigkeit und die Fähigkeit zum

Bedienen von Maschinen

§ 17.

(1) Die Fachinformation hat zutreffendenfalls Angaben über die Beeinflussung der Reaktionsfähigkeit sowie der Verkehrstüchtigkeit und der Leistung im Hinblick auf die Fähigkeit zum Bedienen von Maschinen zu enthalten.

(2) Als Maschinen gemäß Abs. 1 gelten alle Geräte, deren Bedienen ein gewisses Ausmaß an Reaktions- bzw. Konzentrationsfähigkeit erfordert.

Schlagworte

Reaktionsfähigkeit

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20005828

Dokumentnummer

NOR40098757

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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