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§ 13 Fachinformationsverordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2008

Gegenanzeigen

§ 13.

(1) Die Fachinformation hat anzugeben,

  1. 1. welche Gegenanzeigen bestehen, die die Anwendung der Arzneispezialität ausschließen, und
  2. 2. welche Gegenanzeigen bestehen, die die Anwendung nur unter bestimmten Voraussetzungen zulassen, wobei auch diese Voraussetzungen anzugeben sind.

(2) Bei den Angaben gemäß Abs. 1 sind insbesondere bestimmte Verbrauchergruppen, besondere Zustände oder Funktionsstörungen des Verbrauchers sowie andere therapeutische, diagnostische oder prophylaktische Maßnahmen zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20005828

Dokumentnummer

NOR40098753

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