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§ 12 Fachinformationsverordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2008

Anwendung bei Kindern

§ 12.

(1) Sofern eine Anwendung der Arzneispezialität bei Kindern in Frage kommt, haben die Angaben gemäß § 11 einen eigenen Abschnitt über die Verwendung bei Kindern zu enthalten.

(2) In diesen Abschnitt sind gegebenenfalls Angaben hinsichtlich der unterschiedlichen Untergruppen bei Kindern im Hinblick auf eine sichere Anwendung aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20005828

Dokumentnummer

NOR40098785

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