Dentalarzneimittel
§ 47.
Dentalarzneimittel sind durch den Hinweis „Dentalarzneimittel“ zu kennzeichnen. Dieser Hinweis darf entfallen, wenn aus der Bezeichnung der Arzneispezialität eindeutig zu entnehmen ist, dass es sich um ein Dentalarzneimittel handelt.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Gesetzesnummer
20005827
Dokumentnummer
NOR40098650
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