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§ 41 Kennzeichnungsverordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2008

§ 41.

Die Kennzeichnung von zugelassenen homöopathischen Arzneispezialitäten hat zusätzlich zu den nach dieser Verordnung dafür vorgesehenen Anforderungen einen Hinweis darauf zu enthalten, dass es sich um eine homöopathische Arzneispezialität handelt.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20005827

Dokumentnummer

NOR40098644

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