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§ 39 Kennzeichnungsverordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2008

§ 39.

Sofern aus Platzgründen das Verwenden von Abkürzungen in Brailleschrift erforderlich ist, hat dies in einer für den Verbraucher geeigneten Form zu geschehen. Dabei ist sicherzustellen, dass die eindeutige Identifizierung der Arzneispezialität gewährleistet ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20005827

Dokumentnummer

NOR40098642

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