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§ 38 Kennzeichnungsverordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.2019

§ 38.

(1) Bei der Angabe der Chargenbezeichnung auf Primärverpackungen in Form von Blisterpackungen und kleinvolumigen Abpackungen kann diesen abweichend von § 20 die Kurzbezeichnung „Lot.“ vorangestellt werden.

(2) Bei der Angabe des Verfalldatums auf Primärverpackungen in Form von Blisterpackungen und kleinvolumigen Abpackungen kann diesen abweichend von § 15 Abs. 2 die Kurzbezeichnung „EXP“ oder „Exp.“ vorangestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20005827

Dokumentnummer

NOR40213033

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