vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 37 Kennzeichnungsverordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2008

Ausnahmebestimmungen

§ 37.

(1) In begründeten Ausnahmefällen kann von der im § 16 vorgeschriebenen Formulierung unter Angabe von geeigneten und allgemein verständlichen Angaben in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen abgesehen werden.

(2) In begründeten Ausnahmefällen und in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen gelten abweichend von § 30 Abs. 1 Abpackungen, deren Rauminhalt 20 ml nicht übersteigt, als kleinvolumige Abpackungen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20005827

Dokumentnummer

NOR40098640

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)