vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 Kennzeichnungsverordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2008

Hinweise zur Anwendung und Art(en) der Anwendung

§ 11.

(1) Die Kennzeichnung hat Angaben über die Art der Anwendung und gegebenenfalls den Weg der Verabreichung in einer für den Verbraucher allgemein verständlichen Form zu enthalten. Dabei sind die vom Europarat veröffentlichten Standardbezeichnungen zu verwenden.

(2) Zweckdienliche Hinweise für den Anwender über die Art der Anwendung und den Weg der Verabreichung können den Angaben gemäß Abs. 1 angeschlossen werden.

(3) Es ist Raum für die vom Verschreibenden vorgeschriebene Dosierung vorzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20005827

Dokumentnummer

NOR40098614

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)