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§ 7 Batterienverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.2008

Informationen für Letztverbraucher

§ 7.

(1) Hersteller haben den Letztverbrauchern von Batterien zumindest über folgende Bereiche Informationen in geeigneter Weise, zB in Printmedien und über das Internet, zugänglich zu machen:

  1. 1. die möglichen Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und auf die menschliche Gesundheit;
  2. 2. Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Altbatterien und Nachteile der Beseitigung gemeinsam mit unsortierten Siedlungsabfällen;
  3. 3. die zur Verfügung stehenden Rückgabe- und Sammelmöglichkeiten;
  4. 4. die Sinnhaftigkeit der stofflichen Verwertung und anderer Formen der Verwertung von Altbatterien;
  5. 5. die Bedeutung des in Anhang 2 gezeigten Symbols der durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern und der chemischen Zeichen Hg, Cd und Pb.

(2) Letztvertreiber von Geräte- oder Fahrzeugbatterien haben Letztverbraucher über die Möglichkeit der Rücknahme von Geräte- und Fahrzeugaltbatterien an ihren Verkaufsstellen zu informieren.

Schlagworte

Rückgabemöglichkeit, Gerätebatterie

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005815

Dokumentnummer

NOR40098379

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