Kennzeichnung
§ 6.
(1) Hersteller, die Batterien oder Batteriesätze in Verkehr setzen, haben diese mit dem inAnhang 2 abgebildeten Symbol zu kennzeichnen.
(2) Hersteller, die Geräte- oder Fahrzeugbatterien in Verkehr setzen, haben deren Kapazität spätestens ab 26. September 2009 in sichtbarer, lesbarer und dauerhafter Form auf der Batterie anzugeben.
(3) Hersteller, die Batterien in Verkehr setzen, die mehr als 0,0005% Quecksilber, mehr als 0,002% Cadmium oder mehr als 0,004% Blei enthalten, haben diese mit dem chemischen Zeichen für das betreffende Metall (Hg, Cd oder Pb) entsprechendAnhang 2 zu kennzeichnen.
(4) Würde die Größe des Symbols oder des chemischen Zeichens aufgrund der Abmessungen der Batterie oder des Batteriesatzes weniger als 0,5 × 0,5 cm betragen, so muss die Batterie oder der Batteriesatz nicht gekennzeichnet werden; stattdessen ist das Symbol oder das chemische Zeichen in der Größe von mindestens 1 × 1 cm auf die Verpackung zu drucken.
Schlagworte
Gerätebatterie
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20005815
Dokumentnummer
NOR40098378
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