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§ 16 Batterienverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.2008

5. Abschnitt

Sammel- und Verwertungssysteme und Koordinierung Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem

§ 16.

(1) Hersteller von Geräte- oder Fahrzeugbatterien haben

  1. 1. ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß § 10 oder § 13 durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem zu erfüllen und
  2. 2. die Verpflichtungen gemäß den §§ 5 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1, 9 Abs. 3, 14 Abs. 2, 22 Abs. 1 Z 6, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 je Sammel- und Behandlungskategorie gesamthaft an ein dafür genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien vertraglich zu überbinden,

(2) Hersteller von Industriebatterien können die Verpflichtungen gemäß den §§ 5 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1 und 15 Abs. 1 je Sammel- und Behandlungskategorie gesamthaft an ein dafür genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Industriealtbatterien vertraglich überbinden, wodurch die entsprechenden Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen.

(3) Hersteller und Eigenimporteure haben dem jeweiligen Sammel- und Verwertungssystem entsprechende Prüfrechte, insbesondere über die von ihnen in Verkehr gesetzten Massen an Batterien, einzuräumen.

Schlagworte

Sammelsystem, Gerätebatterie

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005815

Dokumentnummer

NOR40098388

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