Artikel 7
Hilfe betreffend explosive Kampfmittelaltlasten
(1) Jede Hohe Vertragspartei hat das Recht, von anderen Hohen Vertragsparteien, von Staaten, die nicht Vertragsparteien sind, und von einschlägigen internationalen Organisationen und Einrichtungen gegebenenfalls Hilfe bei der Behandlung der von explosiven Kampfmittelaltlasten ausgehenden Probleme zu erbitten und zu erhalten.
(2) Jede Hohe Vertragspartei, die hierzu in der Lage ist, leistet, soweit notwendig und praktisch möglich, Hilfe bei der Behandlung der von explosiven Kampfmittelaltlasten ausgehenden Probleme. Dabei berücksichtigen die Hohen Vertragsparteien auch die humanitären Ziele dieses Protokolls sowie internationale Normen einschließlich der Internationalen Normen für Minenaktionen (International Mine Action Standards, IMAS).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)