Artikel 6
Vorkehrungen zum Schutz humanitärer Missionen und Organisationen vor den Wirkungen explosiver Kampfmittelrückstände
(1) Jede Hohe Vertragspartei und an einem bewaffneten Konflikt beteiligte Partei
- a) schützt humanitäre Missionen oder Organisationen, die mit Zustimmung dieser Partei in dem Gebiet tätig sind oder tätig sein werden, das von dieser Hohen Vertragspartei oder an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Partei kontrolliert wird, soweit praktisch möglich vor den Wirkungen explosiver Kampfmittelrückstände;
- b) stellt einer solchen humanitären Mission oder Organisation auf Ersuchen soweit praktisch möglich Informationen über die Lage aller explosiven Kampfmittelrückstände zur Verfügung, die ihr in dem Gebiet, in dem die ersuchende humanitäre Organisation oder Mission tätig werden wird oder tätig ist, bekannt sind.
(2) Dieser Artikel lässt das bestehende humanitäre Völkerrecht, sonstige internationale Übereinkünfte, soweit sie anwendbar sind, und Beschlüsse des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, sofern in ihnen ein umfassenderer Schutz vorgesehen ist, unberührt.
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