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§ 5 FSAG-V 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.3.2008

Fälligkeit und Entrichtung der Gebühr; Mitwirkung der Flugplatzhalter

§ 5.

(1) Die Gebühr ist mit der Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung fällig. Soweit die Gebühr nicht nach den Bestimmungen des Abs. 2 sofort zu entrichten ist, ist sie seitens der Austro Control GmbH mittels Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum vorzuschreiben. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist, sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu verrechnen.

(2) Die Gebühr ist sofort und in bar bei jenen Stellen zu entrichten, welche die Flugplatzhalter zur Begleichung der für die Benützung ihres Flugplatzes vorgeschriebenen Entgelte eingerichtet haben, wenn:

  1. 1. der Flugplatzhalter hinsichtlich des ihm gebührenden Entgeltes gleichfalls sofortige Zahlung verlangt oder
  2. 2. die Austro Control GmbH in begründeten Einzelfällen, insbesondere bei Zahlungsverzug des Gebührenschuldners aus vorherigen Gebührenforderungen, beim Flugplatzhalter schriftlich die sofortige Einnahme der Gebühr begehrt.

(3) Die Flugplatzhalter haben die gemäß Abs. 2 erzielten Einnahmen an die Austro Control GmbH zu überweisen.

(4) Die den Flugplatzhaltern durch die Einhebung und Überweisung der Gebühren entstehenden Kosten werden mit 3 vH der Summe der eingehobenen Gebühren abgegolten. Dies erfolgt durch Abzug von den an die Austro Control GmbH gemäß Abs. 3 zu überweisenden Einnahmen.

(5) Die Flugplatzhalter haben der Austro Control GmbH alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Errechnung und Vorschreibung der Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20005715

Dokumentnummer

NOR40096878

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