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§ 4 FSAG-V 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.3.2008

Genehmigung der Gebühr

§ 4.

(1) Die gemäß § 3 errechneten Gebührensätze bedürfen vor ihrer Verlautbarung der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

(2) Der Gebührensatz wird jeweils bis spätestens 15. Dezember des vor seinem Inkrafttreten liegenden Jahres in luftfahrtüblicher Weise verlautbart.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20005715

Dokumentnummer

NOR40096877

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