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§ 2 FSAG-V 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.3.2008

Gebührenschuldner

§ 2.

(1) Schuldner der Gebühr ist jene natürliche oder juristische Person, die im Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung Halter des Luftfahrzeuges ist.

(2) Ist der Halter nicht bekannt, gilt der Eigentümer des Luftfahrzeuges so lange als Luftfahrzeughalter, bis er den Nachweis erbracht hat, wer der Halter zum Zeitpunkt der Landung war.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20005715

Dokumentnummer

NOR40096875

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