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Artikel 3 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Zusatzprotokoll Z2 – Schlepperei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2007

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls

  1. a) bezeichnet der Ausdruck „Schlepperei von Migranten“ die Herbeiführung der illegalen Einreise einer Person in einen Vertragsstaat, dessen Staatsangehörige sie nicht ist oder in dem sie keinen ständigen Aufenthalt hat, mit dem Ziel, sich unmittelbar oder mittelbar einen finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteil zu verschaffen;
  2. b) bezeichnet der Ausdruck „illegale Einreise“ das Überschreiten von Grenzen, ohne die erforderlichen Anforderungen für die legale Einreise in den Aufnahmestaat zu erfüllen;
  3. c) bezeichnet der Ausdruck „gefälschtes Reise- oder Identitätsdokument“ ein Reise- oder Identitätsdokument,
  1. i) das von jemand anderem als der Person oder Stelle, die rechtmäßig befugt ist, das Reise- oder Identitätsdokument im Namen eines Staates anzufertigen oder auszustellen, als Fälschung angefertigt oder in substanzieller Weise verändert wurde,
  2. ii) das auf Grund falscher Angaben, durch Korruption, Nötigung oder auf andere unrechtmäßige Weise unbefugt ausgestellt oder erlangt wurde oder
  3. iii) das von einer Person benutzt wird, die nicht der rechtmäßige Inhaber ist;
  1. d) bezeichnet der Ausdruck „Schiff“ alle Arten von Wasserfahrzeugen, einschließlich nicht wasserverdrängender Fahrzeuge und Wasserflugzeuge, die als Beförderungsmittel auf dem Wasser verwendet werden oder verwendet werden können, mit Ausnahme von Kriegsschiffen, Flottenhilfsschiffen und sonstigen einem Staat gehörenden oder von ihm betriebenen Schiffen, die derzeit im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen als Handelszwecken dienen.

Schlagworte

Reisedokument

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20005710

Dokumentnummer

NOR40096826

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