Lagerung von Zellen und Gewebe
§ 14.
(1) Sämtliche Verfahren im Zusammenhang mit der Lagerung von Zellen und Geweben sind in SOPs festzulegen. Die Lagerung hat dem Stand von Wissenschaften und Technik zu entsprechen.
(2) Sämtliche Lagerungsprozesse haben unter kontrollierten Bedingungen stattzufinden. Durch laufende Kontrollen ist sicherzustellen, dass keine Situation eintritt, die die Funktion oder Unversehrtheit der Zellen oder Gewebe beeinträchtigen könnte.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
20005698
Dokumentnummer
NOR40096681
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)