Technologie
§ 8
(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Probenahme,
- 2. Messverfahren und Prüfverfahren,
- 3. Messgeräte und Prüfgeräte (Aufbau und Arbeitsweise),
- 4. Stoffkonstanten,
- 5. Grundlagen der Wärmebehandlungstechnik.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
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