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§ 14 Werkstofftechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.2008

Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

§ 14

(1) § 14.Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 betreffend die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Werkstofftechnik treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 12 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Werkstofftechnik treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(3) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Werkstoffprüfer, BGBl. Nr. 276/1973, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005 sowie die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Werkstoffprüfer, BGBl. Nr. 577/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 355/1976, treten mit Ablauf des 1. September 2011 außer Kraft. In diesen Lehrberuf kann unbeschadet Abs. 5 ab 1. Juli 2008 nicht mehr eingetreten werden.

(4) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Wärmebehandlungstechnik, BGBl. II Nr. 272/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. In diesen Lehrberuf kann unbeschadet Abs. 5 ab 1. Juli 2008 nicht mehr eingetreten werden.

(5) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Werkstofftechnik ist für Lehrverhältnisse ab dem 1. Juli 2008 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in solche Lehrverhältnisse nur aufsteigend nach Lehrjahren eingetreten werden kann. Für Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 30. Juni 2009, deren zweites Lehrjahr vor dem 30. Juni 2010 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 30. Juni 2011 endet, sind die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Werkstoffprüfer gemäß Abs. 3 oder die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Wärmebehandlungstechnik gemäß Abs. 4 weiterhin anzuwenden, auch wenn dies auf der Anrechnung von Lehr- oder Ausbildungszeiten beruht. Diese Lehrlinge können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Werkstoffprüfer auf Grund der Prüfungsordnung gemäß Abs. 3 oder der in der Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Wärmebehandlungstechnik enthaltenen Prüfungsvorschriften gemäß Abs. 4 antreten.

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