Lehrberuf Installations- und Gebäudetechnik
§ 1
(1) Der Lehrberuf Installations- und Gebäudetechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.
(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul Installations- und Gebäudetechnik muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:
- 1. Gas- und Sanitärtechnik (H1)
- 2. Heizungstechnik (H2)
- 3. Lüftungstechnik (H3)
(3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 4 ein weiteres Hauptmodul oder eines der folgenden Spezialmodule gewählt werden:
- 1. Badgestaltung (S1)
- 2. Ökoenergietechnik (S2)
- 3. Steuer- und Regeltechnik (S3)
- 4. Haustechnikplanung (S4)
(4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:
__________________________________________________________________
Haupt-
module können kombiniert werden mit
__________________________________________________________________
H1 H2 H3 S1 S2 S3 S4
__________________________________________________________________
H1 x x x x x x
________
Dauer 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre
__________________________________________________________________
H2 x x x x x
________
Dauer 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre
__________________________________________________________________
H3 x x x x x
________
Dauer 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre
__________________________________________________________________
(5) In den ersten zwei Lehrjahren ist das Grundmodul Installations- und Gebäudetechnik zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert drei Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. Die Ausbildung im Modullehrberuf Installations- und Gebäudetechnik dauert höchstens vier Jahre.
(6) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Installations- und Gebäudetechniker bzw. Installations- und Gebäudetechnikerin) zu bezeichnen.
(7) Alle auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)