Anlage 1
Liste von Straftaten, bei denen die beiderseitige Strafbarkeit nicht geprüft wird
- Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung,
- – Terrorismus,
- – Menschenhandel,
- – sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie,
- – illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,
- – illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,
- – Korruption,
- – Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften,
- – Wäsche von Erträgen aus Straftaten,
- – Geldfälschung, einschließlich der Euro-Fälschung,
- – Cyberkriminalität,
- – Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten,
- – Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt,
- – vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,
- – illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe,
- – Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,
- – Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,
- – Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen,
- – illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenstände,
- – Betrug,
- – Erpressung und Schutzgelderpressung,
- – Nachahmung und Produktpiraterie,
- – Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,
- – Fälschung von Zahlungsmitteln,
- – illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern,
- – illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen,
- – Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen,
- – Vergewaltigung,
- – Brandstiftung,
- – Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen,
- – Flugzeug- und Schiffsentführung,
- – Sabotage,
- – gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise, einschließlich Verstößen gegen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten und des Gefahrgutrechts,
- – Warenschmuggel,
- – Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum,
- – Bedrohungen von Personen und Gewalttaten gegen sie, einschließlich Gewalttätigkeit bei Sportveranstaltungen,
- – Sachbeschädigung,
- – Diebstahl,
- – Straftatbestände, die vom Entscheidungsstaat festgelegt wurden und durch Verpflichtungen abgedeckt sind, die sich aus im Rahmen des EG-Vertrags oder des Titels VI des EU-Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)