Übergangsbestimmung zur Ablagerung von Abfällen mit mehr als 5% TOC
§ 46.
(1) Abweichend von den §§ 5, 6 und 7 Z 7 dürfen in Deponien, für die eine Verordnung des Landeshauptmannes gemäß § 76 Abs. 7 AWG 2002 gilt, Abfälle mit einem Anteil von mehr als fünf Masseprozent organischem Kohlenstoff längstens bis zum 31. Dezember 2008 abgelagert werden. Für die grundlegende Charakterisierung von Siedlungsabfällen ist in diesem Fall keine analytische Untersuchung erforderlich; die §§ 11 Abs. 2 zweiter Satz, 16 Abs. 3 und 17 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Abweichend von den §§ 5, 6 und 7 Z 7 dürfen Abfälle mit einem Anteil von mehr als fünf Masseprozent organischem Kohlenstoff, die nachweislich im Zuge der Sicherung oder Sanierung einer Altlast gemäß dem Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007, anfallen, längstens bis zum 31. Dezember 2008 in einer Massenabfalldeponie abgelagert werden, wenn
- 1. diese Abfälle in einem Kompartiment abgelagert werden, in dem bereits biologisch abbaubare Abfälle (insbesondere Siedlungsabfälle) abgelagert sind, und
- 2. der Deponieinhaber vor Ablagerung der Abfälle der Behörde unwiderruflich mitteilt, dass dieses Kompartiment nach dem 31. Dezember 2008 unverzüglich stillgelegt wird.
- Für die grundlegende Charakterisierung dieser Abfälle ist keine analytische Untersuchung erforderlich; die §§ 11 Abs. 2 zweiter Satz, 16 Abs. 3 und 17 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20005653
Dokumentnummer
NOR40095318
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