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Anhang 8 DVO 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2008

Anhang 8

Berechnung von Sicherstellungen und Anforderungen an Testate gemäß § 48 AWG 2002

  1. 1. VORGABEN FÜR DIE BERECHNUNG EINER SICHERSTELLUNG FÜR NEU GENEHMIGTE KOMPARTIMENTE

Es sind insbesondere folgende Maßnahmen während der Betriebs- und Nachsorgephase – soweit sie für das jeweilige Kompartiment erforderlich sind – zu besichern:

  1. a) Herstellung einer Oberflächenabdeckung gemäß § 29;
  2. b) die Deponiegaserfassung und -behandlung gemäß § 31;
  3. c) das Mess- und Überwachungsverfahren, einschließlich Sickerwassererfassung und -behandlung, Emissions- und Immissionskontrolle und die Kontrolle des Deponiekörpers und der technischen Einrichtungen gemäß den §§ 37 bis 39 und Kosten für die externe Dokumentation;
  4. d) Wartung und Instandsetzung der Sickerwasserleitungen, -schächte und -stollen;
  5. e) Deponieaufsicht;
  6. f) die vollständige Entfernung von Abfällen, die innerhalb des Deponiebereichs gelagert werden; davon ausgenommen sind Abfälle für oder aus anderen Anlagen innerhalb des Deponiebereichs gemäß § 34.

Für die Berechnung einer Sicherstellung sind für Nachsorgemaßnahmen folgende Zeiträume anzusetzen:

Bodenaushubdeponien:

5 Jahre

Inertabfalldeponien:

15 Jahre

Baurestmassen-, Reststoff-, Massenabfalldeponien:

30 Jahre

Untertagedeponien für gefährliche Abfälle:

40 Jahre

   

§ 48

§ 48 Abs. 2 und 2a AWG 2002 ist anzuwenden.

  1. 2. VORGABEN FÜR DIE BERECHNUNG EINER SICHERSTELLUNG FÜR BESTEHENDE KOMPARTIMENTE GEMÄSS § 47 ABS. 9

Für die Berechnung einer Sicherstellung sind abweichend zu Punkt 1 für Nachsorgemaßnahmen folgende Zeiträume anzusetzen:

Deponien, auf denen biologisch abbaubare Abfälle, insbesondere gemischte Siedlungsabfälle, abgelagert wurden:

40 Jahre

   

Zur Berechnung einer angemessenen Sicherstellung gemäß § 47 Abs. 9 für die einzelnen Kompartimente in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase ist wie folgt vorzugehen:

  1. a) Die Sicherstellung ist wie für neu genehmigte Kompartimente unter Berücksichtigung des gesamten genehmigten Ausbaus und des gesamten genehmigten Volumens des jeweiligen Kompartiments zu berechnen.
  2. b) Die Sicherstellungskosten sind in der Folge durch die genehmigte Gesamtkapazität des Kompartiments zu teilen (Sicherstellungskosten pro Kubikmeter).
  3. c) Weiters sind die bisher vorgeschriebenen Sicherstellungskosten durch die genehmigte Gesamtkapazität des Kompartiments zu teilen (Sicherstellungskosten pro Kubikmeter).
  4. d) Es ist die Differenz der neu berechneten Sicherstellungskosten pro Kubikmeter gemäß lit. b zu den bisher berechneten Sicherstellungskosten pro Kubikmeter gemäß lit. c zu bilden und mit der Restkapazität, die zum Zeitpunkt der Änderung der rechtlichen Verpflichtungen, welche zur Überprüfung der Sicherstellungskosten geführt hat, gegeben war, zu multiplizieren.

Die bisher vorgeschriebenen gesamten Sicherstellungskosten sind um den erhaltenen Betrag gemäß lit. d zu erhöhen.

  1. 3. TESTAT EINES WIRTSCHAFTSPRÜFERS GEMÄSS § 48 ABS. 2a AWG 2002

Für die Beurteilung, ob die Kosten für die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen gemäß § 48 Abs. 2 AWG 2002 erster Satz, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und nachfolgende Stilllegung oder Schließung der Deponie einschließlich der Nachsorge, in den Abfallübernahmepreisen enthalten sind, ist wie folgt vorzugehen:

Es ist der Zeitraum seit dem letzten Testat zu betrachten. Wird erstmals ein Testat ausgestellt, ist der Zeitraum der letzten fünf Jahre zu betrachten.

Folgende Berechnungen sind vorzunehmen:

  1. a) Von den Erträgen des betrachteten Zeitraums aus der Deponietätigkeit sind die Aufwendungen (Abschreibung, Betriebs-, Personalkosten etc.) aus der Deponietätigkeit des betrachteten Zeitraums, die Steuern (die Mehrwertsteuer nur, sofern keine Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben ist) und die entnommenen Gewinne abzuziehen.
  2. b) Es sind die Sicherstellungskosten entsprechend Punkt 1 oder Punkt 2 zu berechnen und durch die genehmigte Gesamtkapazität zu teilen. Diese durchschnittlichen Sicherstellungskosten sind mit dem abgelagerten Volumen des betrachteten Zeitraums zu multiplizieren.
  3. c) Die erhaltene Differenz gemäß lit. a muss zumindest so groß sein wie die berechneten Sicherstellungskosten gemäß lit. b. In diesem Fall kann ein entsprechendes Testat ausgestellt werden; die Berechnung ist dem Testat beizulegen.

Schlagworte

Betriebsphase, Deponiebehandlung, Messverfahren, Sickerwasserbehandlung, Emissionskontrolle, Sickerwasserschacht, Sickerwasserstollen, Baurestmassedeponie, Reststoffdeponie, Vorbereitungsphase, Betriebskosten

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005653

Dokumentnummer

NOR40095329

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