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§ 3 Prüfung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetschern - Vergütungen und Gebühren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Vergütungen und Gebühren für die kommissionelle Prüfung von Sachverständigen und Dolmetschern nach § 4a SDG, BGBl. II Nr. 484/2001, außer Kraft.

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