Freigabe der Berichtsdaten
§ 6.
(1) Die nach § 5 zuständige Behörde hat nach Durchführung der Qualitätsbewertung die Berichte bis 31. Juli des auf das jeweilige Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres für den Landeshauptmann, in den Fällen des Abs. 2 für die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, als koordinierende Stelle freizugeben. Der Landeshauptmann hat die Meldungen seines Bundeslandes bis 31. August des auf das jeweilige Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres freizugeben.
(2) Wenn nach § 170 MinroG zuständige Behörde im Sinne des § 5 Abs. 1 die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist, hat diese abweichend von Abs. 1 die Berichte nach erfolgter Qualitätsbewertung bis zu den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten freizugeben. Ist darüber hinaus nach § 5 Abs. 2 auch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die Qualitätsbewertung im Hinblick auf die die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen betreffenden Berichtsdaten zuständig, hat diese die Berichte hinsichtlich dieser Berichtsdaten bis zu den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten freizugeben.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20005603
Dokumentnummer
NOR40223424
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