Qualitätsbewertung
§ 5.
(1) Zuständig für die Qualitätsbewertung gemäß Art. 9 Abs. 2 EG-PRTR-V ist die nach dem jeweiligen in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz für die Überwachung der Anlage zuständige Behörde. Der Betreiber hat auf Verlangen der Behörde etwaige weitere von der Behörde für diese Prüfung für erforderlich erachtete und vom Betreiber gemäß Art. 5 Abs. 5 EG-PRTR-V bereitgehaltene Informationen innerhalb angemessener Frist zu übermitteln.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist bezüglich der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen aus einer Betriebseinrichtung gemäß Art. 2 Z 4 EG-PRTR-V die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die Qualitätsbewertung zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20005603
Dokumentnummer
NOR40223423
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