Artikel 8
Die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit könnte vorwiegend in folgenden Formen verwirklicht werden:
- Kooperationsvereinbarungen zur effizienteren Ausnutzung von Produktionskapazitäten, Minimierung der Produktionskosten und Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit;
- Gründung von Gemeinschaftsunternehmen, Errichtung von Handelsvertretungen und -niederlassungen;
- Investitionen und Unternehmensbeteiligungen auch im Rahmen der Privatisierung;
- Technologie- und Know-How-Transfer;
- Entwicklungs- und Technologieprojekte;
- angewandte Forschung;
- Informationsaustausch über Patente, Lizenzen sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte;
- Harmonisierung von Normen und technischen Vorschriften;
- Beratungsleistungen insbesondere in den Bereichen finanzielle und Bankdienstleistungen, Marketing, Entwicklung von Unternehmensstrategien, Kostenrechnung und sonstige Dienstleistungen;
- Erstellung von Feasibility-Studien;
- Informationsaustausch auf dem Gebiet der Standardisierung und Meteorologie;
- Organisation und Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen, Austausch von Delegationen und Experten;
- Austausch von Informationen, Dokumentationen und Publikationen, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind;
- Zusammenarbeit der Wirtschaftskammern und Unternehmerverbände;
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