Artikel 7
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften Beratungsleistungen sowie die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten und Managern vor allem auf dem Gebiete
- der Außenwirtschaft;
- der Wirtschaftsverwaltung;
- des gewerblichen Rechtsschutzes;
- des Tourismus;
- des Patentwesens;
- des Bank- und Finanzwesens;
- des Versicherungswesens;
fördern.
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