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Artikel 6 Wirtschaftliche, landwirtschaftl., industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2006

Artikel 6

Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften

(1) und auf Grundlage der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen über den Fremdenverkehr und die internationalen Reisen, Rom 1963, und der „Tourismus-Charta und Touristencode“, Sofia 1985, werden beide Vertragsparteien den Tourismus fördern;

(2) wird die fachliche, wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung von Tourismusprojekten, insbesondere in den Bereichen Hotelbau, Tourismuskomplexe, Gesundheits-, Berg-, Wasser- und Sporttourismus, sowie beim Ausbau der entsprechenden Infrastruktur nach den Grundsätzen des Umweltschutzes und des qualitativen Tourismus erfolgen.

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