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Artikel 39. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2006

Artikel 39.

Was als bewegliches Vermögen anzusehen ist, richtet sich nach den Vorschriften des Staates, in dem sich dieses Vermögen befindet.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

20005547

Dokumentnummer

NOR40092473

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