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Artikel 12. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2006

Artikel 12.

(1) Ist das ersuchte Gericht unzuständig, so hat es das Ersuchen an das zuständige Gericht weiterzuleiten.

(2) Die Erledigung des Ersuchens kann nur abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat erachtet, daß durch die Erledigung des Ersuchens seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit gefährdet werden oder daß die Erledigung gegen die Grundsätze seiner Gesetzgebung verstößt.

Schlagworte

Verweigerung der Rechtshilfe, ordre public, Vorbehaltsklausel

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

20005547

Dokumentnummer

NOR40092436

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