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Artikel XVI Luftverkehrsabkommen (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2006

Artikel XVI

Das vorliegende Abkommen tritt mit dem Tage in Kraft, an welchem seine Annahme beiderseits durch Notenwechsel bekanntgegeben wird.

Urkund dessen haben die von ihren Regierungen ordnungsgemäß bestellten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen in Wien unterzeichnet.

Das Abkommen ist in französischer Sprache in zwei Exemplaren abgefaßt.

Wien, den 11. November 1953.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

20005545

Dokumentnummer

NOR40092417

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