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§ 4 ZNV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2007

Such- und Rettungszentrale

§ 4.

Die Durchführung der allfälligen Suchmaßnahmen auf dem Luftweg (§ 18) sowie die zusammenfassende Lenkung aller Suchmaßnahmen und die allfällig notwendige Einleitung von Rettungsmaßnahmen (Alarmdienst) obliegen der Austro Control GmbH als Such- und Rettungszentrale. § 3 Abs. 1 letzter Satz bleibt unberührt.

Schlagworte

Suchzentrale

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20005536

Dokumentnummer

NOR40092137

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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