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§ 3 ZNV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2007

II. Abschnitt

ZIVILLUFTFAHRT-SUCH- UND RETTUNGSDIENST Aufgaben des Such- und Rettungsdienstes

§ 3.

(1) Der Such- und Rettungsdienst hat im österreichischen Hoheitsgebiet in Flugnot befindliche Zivilluftfahrzeuge zu suchen sowie die allfällig notwendige Rettung der Insassen und nach Möglichkeit auch die Bergung von Post und Fracht zu veranlassen. Auf Ersuchen der zuständigen Stellen benachbarter Staaten hat der Such- und Rettungsdienst bei den Such- und Rettungsaktionen der benachbarten Staaten mitzuwirken. Soweit nicht in § 6 etwas anderes bestimmt ist, verbleibt die Leitung und Durchführung der Rettungsmaßnahmen bei den gemäß den landesrechtlichen Vorschriften über den Katastrophenschutz bzw. über die Katastrophenhilfe und über das Hilfs- und Rettungswesen zuständigen Behörden und Stellen.

(2) Bei Flugnotfällen österreichischer Militärluftfahrzeuge hat der Such- und Rettungsdienst die unaufschiebbaren Such- und Rettungsmaßnahmen bis zum Eintreffen des militärischen Such- und Rettungsdienstes zu veranlassen.

Schlagworte

Suchdienst, Suchaktion, Hilfswesen

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20005536

Dokumentnummer

NOR40092136

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