vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 47 Geflügelpest-Verordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.2007

Verbringungsbeschränkungen für Geflügel und Eier in Betriebe außerhalb von NPAI-Restriktionsgebieten

§ 47

(1) Die Verbringung von Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Eiern aus NPAI-Restriktionsgebieten heraus ist vorbehaltlich von Abs. 2 verboten.

(2) Die Behörde kann auf Antrag genehmigen, dass

  1. 1. Schlachtgeflügel auf direktem Weg zu einem von der Behörde bestimmten Schlachthof im Inland zur sofortigen Schlachtung befördert wird;
  2. 2. lebendes Geflügel auf direktem Wege zu einem Betrieb oder Stall im Inland befördert wird, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird; der Bestimmungsbetrieb ist nach Ankunft des lebenden Geflügels unter amtliche Überwachung zu stellen und das lebende Geflügel hat mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb zu verbleiben;
  3. 3. Eintagsküken auf direktem Wege zu einem Betrieb oder Stall dieses Betriebs im Inland befördert werden; der Bestimmungsbetrieb ist nach der Ankunft unter amtliche Überwachung zu stellen und die Eintagsküken haben mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb zu verbleiben;
  4. 4. Eintagsküken aus Bruteiern von Betrieben außerhalb der NPAI-Restriktionsgebiete auf direktem Wege zu einem anderen Betrieb befördert werden, sofern die Herkunftsbrüterei aufgrund ihrer Logistik und ihrer Biosicherheitsmaßnahmen gewährleisten kann, dass die Bruteier nicht mit anderen Bruteiern oder Eintagsküken aus Beständen innerhalb der Restriktionsgebiete und folglich mit anderem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind;
  5. 5. Bruteier auf direktem Wege zu einer von der Behörde bestimmten Brüterei befördert werden; die Eier und ihre Verpackungen sind vor dem Versand unter amtlicher Aufsicht zu desinfizieren und Herkunft und Verbleib dieser Eier müssen jederzeit ermittelbar sein;
  6. 6. Konsumeier auf direktem Wege zu einer von der Behörde bestimmten Packstelle befördert werden dürfen, sofern sie in Einwegpackungen verpackt sind und alle von der Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden;
  7. 7. Eier auf direktem Wege zu einem Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne des Anhangs III Abschnitt X Kapitel II der VO (EG) Nr. 853/2004 (Besondere Anforderungen; Eier und Eiprodukte; Eiprodukte) und gemäß Anhang II Kapitel XI der VO (EG) Nr. 852/2004 (Allgemeine Hygienevorschriften für alle Lebensmittelunternehmer; Wärmebehandlung) bearbeitet und behandelt werden, und zwar unabhängig davon, ob sich der Betrieb innerhalb oder außerhalb der Restriktionsgebiete befindet; oder
  8. 8. Eier auf direktem Wege zur unschädlichen Beseitigung befördert werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)