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§ 43 Geflügelpest-Verordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.2007

Ausnahmen für bestimmte Betriebe bei NPAI-Ausbruch

§ 43

(1) Bei Ausbruch von NPAI in einer nicht gewerblichen Geflügelhaltung, einem Zirkus, einem Zoo, einer Vogelhandlung, einem Wildpark oder einer Einfriedung, in der Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Zwecken der Erhaltung amtlich eingetragener gefährdeter Rassen gehalten werden, kann der Landeshauptmann auf Grundlage einer Risikobewertung und sofern die Gefahr einer Seuchenübertragung ausgeschlossen werden kann, mittels Bescheid Ausnahmen festlegen von

  1. 1. der Bestandsräumung gemäß § 42 Abs. 1 Z 6 (Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel) und
  2. 2. der unschädlichen Beseitigung von Bruteiern gemäß § 42 Abs. 1 Z 7.

(2) Im Bescheid gem. Abs. 1 hat der Landeshauptmann folgende Auflagen und Bedingungen vorzusehen, um die Gefahr einer Seuchenübertragung so weit als möglich auszuschließen:

  1. 1. Vögel sind dauerhaft abgesondert in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt und seitlich eingezäunt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu allen Arten von Tieren, insbesondere zu Wildvögeln und zu wildlebenden Wasservögeln ausgeschlossen ist; ist dies nicht durchführbar oder mit artgerechter Haltung unvereinbar, so sind sie an einem anderen Ort im selben Betrieb so abzusondern, so dass der Kontakt zu allen Arten von Tieren, insbesondere zu Geflügel, anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Wildvögeln und zu wildlebenden Wasservögeln ausgeschlossen ist;
  2. 2. der Tierhalter hat die abgesonderten Vögel auf seine Kosten zu Beginn und danach im Abstand von 3 Monaten, jedenfalls aber zum Abschluss der Absonderung, serologisch durch die AGES-Mödling auf Influenzaviren untersuchen zu lassen; bei Geflügel und Laufvögeln, ausgenommen Enten und Gänse, sind die serologischen Untersuchungen jeweils an Proben von zehn Tieren je Bestand und bei Enten und Gänsen jeweils an 15 Tieren pro Bestand vorzunehmen; von kleineren Beständen sind alle Tiere zu beproben; bei positiven Ergebnissen ist die unverzügliche Tötung des abgesonderten Bestandes anzuordnen;
  3. 3. die abgesonderten Tiere dürfen erst aus der Absonderung verbracht werden, wenn auf Grund von Untersuchungen nach dem Diagnosehandbuch und den Ergebnissen abschließender serologischer Untersuchungen keine Gefahr einer Verbreitung von NPAI mehr gegeben ist;
  4. 4. Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel dürfen nur mit Genehmigung der Behörde aus ihrem Herkunftsbetrieb zur Schlachtung oder in einen anderen Betrieb verbracht werden, und zwar
  1. a) im Inland mit Zustimmung und Überwachung durch die für den Bestimmungsbetrieb zuständige Behörde oder
  2. b) in einen anderen Mitgliedstaat mit Zustimmung der zentralen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates.

(3) Im Falle eines NPAI-Ausbruchs in Brütereien kann der Landeshauptmann auf Grundlage einer Risikobewertung nach Maßgabe des AI-Krisenplans und sofern die Gefahr einer Seuchenübertragung ausgeschlossen werden kann, Ausnahmen von einigen oder allen der Maßnahmen nach § 42 (Maßnahmen in Betrieben bei NPAI-Ausbruch) gewähren.

(4) Ebenso kann der Landeshauptmann kann im Falle eines NPAI-Ausbruchs in einem Betrieb, der aus zwei oder mehreren separaten Produktionseinheiten besteht, auf Grundlage einer Risikobewertung nach Maßgabe des AI-Krisenplans und sofern die Gefahr einer Seuchenübertragung ausgeschlossen werden kann, Ausnahmen von der Bestandsräumung nach § 42 Abs. 1 Z 6 gewähren, sofern es sich um Produktionseinheiten mit gesundem Geflügel handelt und die Seuchenbekämpfung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(5) Geplante Ausnahmebewilligungen gemäß den Absätzen 1, 3 und 4, sowie in der Folge gegebenenfalls deren Erteilung, sind unverzüglich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend mitzuteilen.

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