vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 41 Geflügelpest-Verordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.2007

Maßnahmen bei HPAI-Verdacht oder Bestätigung in Grenzkontrollstellen

§ 41

(1) Bei Verdacht oder Bestätigung von HPAI in einer Grenzkontrollstelle hat die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend unverzüglich die Tötung oder Schlachtung des gesamten Geflügels anzuordnen oder die völlige Absonderung von anderem Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel unter amtlicher Aufsicht bis zum Abschluss der Untersuchungen gemäß Diagnosehandbuch.

(2) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann gestatten, dass das Geflügel oder die anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel an einen anderen Ort verbracht werden, wo sie getötet, geschlachtet oder völlig abgesondert werden.

(3) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann anordnen, in der Grenzkontrollstelle befindliches Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel nicht zu töten oder zu schlachten, falls jegliche Berührung mit seuchenverdächtigem Geflügel oder seuchenverdächtigen anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln ausgeschlossen werden kann.

(4) Bei Schlachtung des Geflügels sind das Geflügelfleisch, alle von diesen Tieren stammenden Nebenprodukte, sowie das Fleisch und die Nebenprodukte von anderem Geflügel, das während des Schlacht- und Produktionsprozesses kontaminiert worden sein könnte, getrennt zu halten und unter amtliche Aufsicht zu stellen bis zum Abschluss der Untersuchungen gemäß Diagnosehandbuch. Bestätigt sich der Verdacht auf HPAI, so sind das Geflügelfleisch und alle Nebenprodukte unschädlich zu beseitigen.

(5) Grenzkontrollstellen, die kontaminiert worden sind, sind ordnungsgemäß zu reinigen und zu desinfizieren.

(6) Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion gemäß Abs. 5 dürfen Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel wieder in die Grenzkontrollstelle verbracht werden; sofern dies epidemiologisch erforderlich ist, kann dieses Verbot auch auf andere Tiere ausgedehnt werden.

(7) Im Herkunftsbetrieb und in den Kontaktbetrieben sind die Maßnahmen gemäß § 10 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen) Abs. 2 durchzuführen und bei Bestätigung des Verdachtes auf Geflügelpest ist entsprechend § 13 (Maßnahmen in Betrieben bei HPAI-Ausbruch) Abs. 2 vorzugehen.

(8) Das Virusisolat der Aviären Influenza ist zur Bestimmung des Virussubtyps gemäß Diagnosehandbuch zu untersuchen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte