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§ 40 Geflügelpest-Verordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.2007

Maßnahmen bei HPAI-Verdacht oder Bestätigung in Transportmitteln

§ 40

(1) Bei Verdacht oder Bestätigung von HPAI in Transportmitteln hat die Behörde unverzüglich die Tötung oder Schlachtung des gesamten Geflügels oder die völlige Absonderung von anderem Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln unter amtlicher Aufsicht bis zum Abschluss der Untersuchungen gemäß Diagnosehandbuch anzuordnen. Die Behörde kann gestatten, dass das Geflügel oder die anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel an einen anderen Ort verbracht werden, wo sie getötet geschlachtet oder völlig abgesondert werden.

(2) Bei Schlachtung des Geflügels sind das Geflügelfleisch, alle von diesen Tieren stammenden Nebenprodukte, sowie das Fleisch und die Nebenprodukte von anderem Geflügel, das während des Schlacht- und Produktionsprozesses kontaminiert worden sein könnte, getrennt zu halten und unter amtliche Aufsicht zu stellen bis zum Abschluss der Untersuchungen gemäß Diagnosehandbuch. Bestätigt sich der Verdacht auf HPAI, so sind das Geflügelfleisch und alle Nebenprodukte unschädlich zu beseitigen.

(3) Ausrüstungen und Fahrzeuge, die kontaminiert sein könnten, sind ordnungsgemäß zu reinigen und zu desinfizieren.

(4) Frühestens 24 Stunden nach der Reinigung und Desinfektion gemäß Abs. 3 dürfen Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel in das Transportmittel verbracht werden.

(5) Bei Verdacht oder Bestätigung von HPAI in einem Transportmittel leitet die Behörde unverzüglich eine epidemiologische Untersuchung ein, um den Herkunftsbetrieb und die Kontaktbetriebe des Geflügels und der anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel festzustellen und aufzulisten und ordnet Untersuchungen an, um den Verdacht nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs zu bestätigen oder zu entkräften.

(6) Im Herkunftsbetrieb und in den Kontaktbetrieben sind die Maßnahmen gemäß § 10 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen) Abs. 2 durchzuführen und bei Bestätigung des Verdachtes auf Geflügelpest ist entsprechend § 13 (Maßnahmen in Betrieben bei HPAI-Ausbruch) vorzugehen.

(7) Das Virusisolat der Geflügelpest ist zur Bestimmung des Virussubtyps gemäß Diagnosehandbuch zu untersuchen.

(8) Die Behörde hat unverzüglich den Landeshauptmann und der Landeshauptmann die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend vom Verdacht oder der Bestätigung eines HPAI-Ausbruchs gemäß Abs. 1 zu informieren.

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