vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 33 Geflügelpest-Verordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.2007

Verbringungsbeschränkungen für Geflügel und Eier innerhalb der Überwachungszone

§ 33

(1) Das Verbringen von Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken, Eiern innerhalb der Überwachungszone ist vorbehaltlich von Abs. 2 verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Durchfuhr durch die Überwachungszone auf dem Straßen- oder Schienenweg ohne Aus-, Um- oder Zuladung.

(2) Auf Antrag des Tierhalters kann die Behörde Verbringungen gem. Abs. 1 Satz 1 genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass zur Verhütung der Seuchenverschleppung angemessene Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte