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§ 34 Geflügelpest-Verordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.2007

Verbringungsbeschränkungen für Geflügel und Eier in Betriebe außerhalb der Überwachungszone

§ 34

(1) Die Verbringung von Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Eiern in Betriebe und Schlachthöfe, Packstellen oder Verarbeitungsbetriebe für Eiprodukte außerhalb der Überwachungszone ist vorbehaltlich von Abs. 2 verboten.

(2) Die Behörde kann jedoch genehmigen, dass

  1. 1. Schlachtgeflügel auf direktem Weg zu einem von der Behörde bestimmten Schlachthof zur sofortigen Schlachtung befördert wird, sofern
  1. a) das Geflügel im Herkunftsbetrieb innerhalb 24 Stunden vor dem Abtransport vom amtlichen Tierarzt nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs klinisch untersucht wird und
  2. b) die für den von der Behörde bestimmten Schlachthof zuständige Behörde sich schriftlich bereit erklärt,
  1. aa) das Geflügel entgegenzunehmen und
  2. bb) die durchgeführte Schlachtung unverzüglich der für den Herkunftsbetrieb zuständigen Behörde schriftlich zu bestätigen;
  1. 2. Geflügel aus Betrieben außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen auf direktem Weg zur sofortigen Schlachtung zu einem von der Behörde bestimmten Schlachthof innerhalb der Überwachungszone befördert wird und das aus dem betreffenden Geflügel erschlachtete Fleisch weiterbefördert wird;
  2. 3. Junglegehennen auf direktem Wege zu einem Betrieb im Inland befördert werden, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird;

    der Bestimmungsbetrieb ist nach Ankunft der Junglegehennen unter amtliche Überwachung zu stellen und die Junglegehennen haben mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb zu bleiben;

  1. 4. Eintagsküken auf direktem Wege zu einem Betrieb oder Stall dieses Betriebs im Inland befördert werden; die Behörde hat angemessene Biosicherheitsmaßnahmen anzuordnen. Der Bestimmungsbetrieb ist nach der Ankunft unter amtliche Überwachung zu stellen und die Eintagsküken haben mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb zu bleiben;
  2. 5. Eintagsküken aus Bruteiern von Betrieben außerhalb von Schutz- und Überwachungszonen auf direktem Wege zu einem anderen Betrieb befördert werden, sofern die Herkunftsbrüterei aufgrund ihrer Logistik und ihrer Biosicherheitsmaßnahmen gewährleisten kann, dass die Bruteier nicht mit anderen Bruteiern oder Eintagsküken aus Beständen innerhalb dieser Zonen und folglich mit anderem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind;
  3. 6. Bruteier auf direktem Wege zu einer von der Behörde bestimmten Brüterei innerhalb oder außerhalb der Überwachungszone befördert werden; die Eier und ihre Verpackungen sind vor dem Versand zu desinfizieren. Herkunft und Verbleib dieser Eier müssen jederzeit ermittelt werden können;
  4. 7. Konsumeier auf direktem Wege zu einer von der Behörde bestimmten Packstelle befördert werden; die Konsumeier sind in Einwegpackungen zu verpacken und alle von der Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten;
  5. 8. Eier auf direktem Wege zu einem Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne des Anhangs III Abschnitt X Kapitel II der VO (EG) Nr. 853/2004 (Besondere Anforderungen; Eier und Eiprodukte; Eiprodukte) befördert und gemäß Anhang II Kapitel XI der VO (EG) Nr. 852/2004 (Allgemeine Hygienevorschriften für alle Lebensmittelunternehmer;

    Wärmebehandlung) bearbeitet und behandelt werden;

  1. 9. Eier auf direktem Wege zur unschädlichen Beseitigung befördert werden.

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